AEUV: Art 157
DO.A: § 155 Abs 2
Erhält ein männlicher Angestellter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs aufgrund der in der Dienstordnung A (DO.A) vorgesehenen Verknüpfung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Dienstordnungspension mit dem (für Frauen und Männer unterschiedlichen) Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer eine geringere Pension als eine weibliche Pensionistin gleichen Alters, liegt eine unionsrechtswidrige unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.