Ende 2014 forderte ein GPLA-Prüfer für Putzfrauen (beschäftigt als Arbeiterinnen) einer Steuerberatungskanzlei SV-Beiträge für die nicht bezahlte 3. Sonderzahlung (2x UZ + 1x WR) gemäß § 9 Abs 2 HGHAngG nach. Der Autor vertritt die Ansicht, dass der GPLA-Prüfer die SV-Beiträge zu Unrecht begehrt hat. Freiberufler wie etwa Steuerberater gehören einer kv-fähigen Körperschaft zwar an, da ja ansonsten kein KV für die Angestellten abgeschlossen werden könnte. Dort tätige Arbeiter unterliegen aber keinem KV, daher hätten diese auch keinen Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte in Österreich könne ebenfalls nicht greifen. Die GPLA habe insofern keine Erfolgschance.