EStG: § 99 Abs 2
VwGH 27. 5. 2015, 2011/13/0111
Beschäftigt eine im Baugewerbe tätige GmbH Arbeitnehmer, die durch eine in Polen ansässige Gesellschaft gestellt werden, ist Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer nach § 99 Abs 2 Z 1 EStG der volle Betrag der Betriebseinnahmen (hier: das an die polnische Gesellschaft zu zahlende Gestellungsentgelt). Mit den Betriebseinnahmen unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben können vom vollen Betrag der Betriebseinnahmen gemäß § 99 Abs 2 Z 2 EStG nur abgezogen werden, wenn sie die polnische Gesellschaft vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte (der GmbH) schriftlich mitgeteilt hat (Nettobesteuerung). Die Nettobesteuerung setzt also nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass die betreffenden Ausgaben dem Schuldner der Einkünfte vor dem Zufluss der Einkünfte schriftlich mitgeteilt werden. Liegt eine solche schriftliche Mitteilung nicht vor, kann sie auch nicht durch Unterlagen ersetzt werden, die im Rahmen einer dem Steuerabzugsverfahren nachgelagerten Antragsveranlagung der polnischen Gesellschaft vorgelegt werden.