Der gesetzliche Urlaubsanspruch und dessen Ausmaß ist in § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz (UrlG) normiert. Allerdings enthält weder diese noch eine andere gesetzliche Bestimmung eine Regelung dazu, was bei Umstellung des Beschäftigungsausmaßes von Voll- auf Teilzeit bzw umgekehrt geschieht und wie der gesetzliche Urlaubsanspruch, der sich nach Werktagen bemisst, in diesen Fällen zu berechnen ist. In der betrieblichen Praxis bereitet das auch deswegen Probleme, weil in den letzten Jahren diesbezüglich mehrere gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die einander teilweise widersprechen, sodass Unklarheit darüber herrscht, wie hier korrekt vorzugehen ist. Zudem existiert eine Vielzahl von Fachartikeln zu diesem Thema, in denen zum Teil unterschiedliche Meinungen vertreten werden, wie die Umstellung bewerkstelligt werden soll(te). Dieser Beitrag behandelt die Rechtslage daher anhand praktischer Beispiele und erläutert, wie der Urlaubsanspruch korrekterweise nach der Judikatur von OGH und EuGH zu berechnen ist.