Im Zuge der Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Sozialbetrugs (siehe dazu ARD 6463/15/2015) wurde auch das IESG ua insofern geändert, als die bislang in § 5 Abs 1 IESG geregelte Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen, die über Anträge auf Insolvenz-Entgelt entscheiden, künftig mit Verordnung des BMASK festgelegt werden sollen. Diesbezüglich wurde nun im BGBl die Verordnung des BMASK, mit der Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen festgelegt wird, kundgemacht, die mit 1. 1. 2016 in Kraft tritt. (BGBl II 2015/236)