Mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes wurde mit Wirksamkeit ab 1. 6. 2015 der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs (mit Ausnahmen) zur Satzung erklärt. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Bundesland Vorarlberg und auf alle Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten, Rettungs- und Sanitätsdienste, private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter). (BGBl II 2015/231)