Unter freier Arztwahl in der Krankenversicherung versteht man das Recht der Versicherten, bei der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung zwischen mehreren niedergelassenen Ärzten auswählen zu können. Durch die freie Arztwahl können die Versicherten selbst entscheiden, wer die Krankenbehandlung durchführen soll. Nach einem kurzen historischen Abriss und einer Darstellung der geltenden gesetzlichen Grundlagen geht der Autor näher auf die Möglichkeiten einer Beschränkung der Wahlmöglichkeit ein. Die österreichische Bundesverfassung enthält ebenso wie die EMRK oder die Europäische Sozialcharta kein Grundrecht auf freie Arztwahl, laut VfGH sei bloß die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich geschützt. Die in den Krankenordnungen enthaltenen einschränkenden Bestimmungen über die Ärzteauswahl und den Arztwechsel erachtet Mosler als sachlich gerechtfertigt. Auch diverse Beschränkungen der Verrechenbarkeit von Leistungen in den Gesamtverträgen, die faktisch zu einer Einschränkung der freien Arztwahl führen, seien zulässig.