Überlassene Arbeitnehmer gehören betriebsverfassungsrechtlich gesehen zur Belegschaft des Überlasserbetriebes, aber auch zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebs, sofern die Überlassung bereits 6 Monate gedauert hat oder voraussichtlich länger als 6 Monate dauern wird. Dem Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs kommen die in § 99 ArbVG normierten Mitteilungs- und Informationsrechte zu (ua über Beginn der Überlassung, über die Vereinbarung über den zeitlichen Arbeitseinsatz und über die Vergütung für die Überlassung der Arbeitskräfte mit dem Überlasser). Der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs hat aber nach Ansicht des Autors kein Recht, den Inhaber des Beschäftigerbetriebs in Bezug auf die Abrechnung und Auszahlung der Bezüge der überlassenen Arbeitskräfte zu überwachen; dieses Recht kommt nur dem Betriebsrat des Überlasserbetriebs zu. Das Bestehen eines Überwachungsrechts des Betriebsrats des Beschäftigerbetriebs gegenüber dem Inhaber des Überlasserbetriebs wird überhaupt kategorisch abgelehnt.