EStG: § 2
VwGH 25. 3. 2015, 2012/13/0033
Die Zurechnung des einer liechtensteinische Stiftung gewidmeten Vermögens und damit auch der daraus resultierenden Erträgnisse (weiterhin) an den Stifter oder den Begünstigten hat nur zu erfolgen, wenn diesem Personenkreis (vergleichbar einem "treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot") die Dispositionsbefugnis hinsichtlich dieser Einkünfte zukommt.