AVRAG: § 7i Abs 6
VwGH 10. 6. 2015, 2013/11/0121
Auch prozentuell niedrige Unterentlohnungen können nur dann als gering eingestuft werden (und damit bei Vorliegen noch weiterer Voraussetzungen zu einem Absehen von einer Strafe führen, Anm), wenn sie durch eine kurze Dauer und niedrige absolute Geldbeträge gekennzeichnet sind (vgl VwGH 23. 10. 2014, Ro 2014/11/0071, ARD 6438/10/2015). Selbst Unterentlohnungen von 1,1 % bis 4,2 % können dann nicht mehr als gering eingestuft werden, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - über einen Zeitraum von zumindest 2 Monaten, in der Mehrzahl der Fälle jedoch über 17 Monate erstrecken. Bei einer derart langen Dauer der Unterschreitung kann sich nämlich sogar bei einer Unterentlohnung von 1,1 % rechnerisch kein geringer absoluter Fehlbetrag mehr ergeben.