Stellt ein Beschäftigter wesentliche Betriebsmittel, die über den "normalen Haushaltsgebrauch" hinausgehen, selbst zur Verfügung, kann dies auf ein freies Dienstverhältnis hinweisen. In ihrem aktuellen Newsletter stellt die NÖGKK in diesem Zusammenhang klar, dass Know-how, Wissen, Kenntnisse oder geistige Fähigkeiten, die jemand in das Unternehmen einbringt, nicht als Betriebsmittel gewertet werden können, da sie keine konkreten Sachmittel sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dies treffe auf Wissen oder Fähigkeiten nicht zu. ( Quelle: NÖDIS Nr 10, Juli 2015)