Ausgehend von zwei aktuellen Urteilen zur Thematik erarbeitet der Autor vier Rechtsgrundsätze zum gutgläubigen Verbrauch. Demnach gilt zunächst, dass irrtümliche Entgeltzahlungen an den Dienstnehmer nur ausnahmsweise nicht rückforderbar sind; Leistungen ohne Unterhaltscharakter sind jedoch jedenfalls rückforderbar. Weiters werden die Beurteilungskriterien zur Gut- oder Schlechtgläubigkeit aufgezeigt, wobei Gutgläubigkeit umso eher auszuschließen ist, je größer die Abweichung des zu viel ausbezahlten Entgelts vom üblicherweise ausbezahlten Entgelt ist, oder der ausbezahlte Betrag vom KV bzw getroffenen Einzel- und Betriebsvereinbarungen abweicht, die der Dienstnehmer kennt oder kennen muss. Umgekehrt wird Gutgläubigkeit umso eher vorliegen, je komplexer und komplizierter ein Abrechnungssystem ist und je mehr ein Entgelt schwankt und in unregelmäßiger Höhe oder in unregelmäßigen Abständen ausbezahlt wird. Als vierten Grundsatz legt der Autor dar, dass Rückzahlungsforderungen nicht allfälligen kollektivvertraglichen Verfallsfristen unterliegen, sondern nach drei, und bei gewissen strafbaren Handlungen des Dienstnehmers erst nach 30 Jahren, verjähren.