Der Beitrag greift das in Rsp und Literatur kaum behandelte Thema auf, welche Rechtsfolgen die Herstellung heimlicher Tonbandaufzeichnungen im Verwaltungsverfahren nach sich zieht, dargestellt am (nicht-öffentlichen) Beratungsgespräch zwischen Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und Arbeitslosen. Nach Gerhartl stellt es eine Vereitelung des Kontrollmeldetermins dar, wenn der Arbeitslose sich - nach Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen - weigert, das Gespräch (weiter)zuführen, weil er dieses nicht aufnehmen darf. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der AMS-Mitarbeiter andernfalls vor der Wahl stünde, der Aufnahme des Gesprächs zuzustimmen oder - durch Geltendmachung des ihm zukommenden Ablehnungsrechts - die sanktionslose Aufhebung des Kontrollmeldetermins zu bewirken. Gleiches gelte, wenn der Arbeitslose nach der Ablehnung seines Wunsches, das Gespräch aufzuzeichnen, die Unterzeichnung der aufgenommenen Niederschrift verweigert. Dem Arbeitslosen sei es auch als Vereitelung zuzurechnen, wenn einer von ihm mitgebrachten Begleitperson die Aufzeichnung des Gesprächs untersagt wird und sich der Arbeitslose in der Folge weigert, das Gespräch fortzusetzen.