Die durch das ASRÄG 2014 (BGBl I 2014/94) eingeführten Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungspflichten sowie deren Auslegung bzw Reichweite sind Gegenstand dieses Beitrags, wobei der Autor auch aufzeigt, ob bzw welche der Aufzeichnungserleichterungen angesichts der Verschärfungen des Lohndumpingverbots betrieblich auch Sinn machen. Als gelungen betrachtet Schrank etwa die Neuerung, bei schriftlich festgehaltenen Arbeitszeiteinteilungen in der Regel mit nur monatlichen Einhaltebestätigungen das Auslangen zu finden und nur Abweichungen laufend aufzeichnen zu müssen. Diese Neuerung erfasse etwa auch Schichtarbeit, wenn Schichtpläne die konkrete Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern ermöglichen, und auch Durchrechnungsmodelle mit im Voraus feststehenden Dienstplänen. Auch die erweiterten Möglichkeiten bloßer Saldoaufzeichnungen begrüßt der Autor grundsätzlich. Jedoch empfiehlt er das Führen von Regelaufzeichnungen zB dann, wenn ein Kollektivvertrag Zulagen- und Zuschlagsregelungen enthält, bei denen die zeitliche Lage der Arbeitszeit für die korrekte Berechnung des Entgelts maßgeblich ist. In diesem Fall bestehe ein hohes Risiko von Unterschreitungen kollektivvertraglicher Entgeltbestandteile und somit strafbarem Lohndumping.