LVO: § 1 Abs 2 Z 1 idF BGBl II 1997/358
VwGH 18. 12. 2014, 2011/15/0164
Reitställe stellen Wirtschaftsgüter dar, die vielfach der Sport- und Freizeitausübung dienen. Ob die Betätigung iZm dem Betrieb eines Reitstalls unter § 1 Abs 2 LVO (Betätigungen mit Liebhabereivermutung) fällt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, worunter insbesondere Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter und die Qualität der Betätigung zu verstehen sind.