BAO: § 9, §§ 80 ff
VwGH 22. 4. 2015, 2013/16/0208
Ein Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten. Ein Geschäftsführer haftet somit auch dann für Abgabenschuldigkeiten der GmbH, wenn er zwar für den Zeitraum zwischen Ausgleichseröffnung und Annahme des Ausgleiches nicht vertretungsbefugt gewesen sein sollte, aber nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs bis zur Eröffnung des Konkurses wieder vertretungsbefugt war.