KV-Tyrolean/Bord: § 7
OGH 18. 12. 2014, 9 ObA 97/14a
Die zwischen dem Betriebsrat Bord der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH und der GmbH abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Einführung reduzierter Arbeitszeit (Kurzarbeit) vom 1. 3. 2010 (BV B 16) ist, soweit darin hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen auf die Betriebsvereinbarung Teilzeit (BV B 04) vom 1. 2. 2007 verwiesen wird, von der kollektivvertraglichen Ermächtigung des § 34 Z 3 des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH nicht umfasst. Sie überschreitet damit die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungskompetenzen und entfaltet insoweit keine normative Wirkung zugunsten jener bei der Fuggesellschaft bereits vor dem 1. 7. 2012 beschäftigten Co-Piloten.