AVRAG: § 5 Abs 1 Satz 2
ArbVG: § 31 Abs 7
Im Zuge eines Betriebsübergangs kann der Veräußerer eine bestehende Betriebsvereinbarung über eine Betriebspension für die aufzunehmenden Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen. Macht der Veräußerer von diesem Sonderkündigungsrecht nach § 31 Abs 7 ArbVG Gebrauch, führt dies gemäß § 32 Abs 3 ArbVG dazu, dass die gekündigte Betriebspensions-Betriebsvereinbarung nachwirkend wie eine einzelvertragliche Pensionszusage zu behandeln ist. Der Erwerber ist aber in diesem Fall in analoger Anwendung von § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme der nachwirkenden betrieblichen Pensionszusage abzulehnen. Die (gewöhnliche) Nachwirkung der gekündigten Betriebspensions-Betriebsvereinbarung ermöglicht dem Arbeitnehmer jedoch im Fall der Ablehnung der Übernahme durch den Erwerber die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 3 Abs 4 AVRAG oder die Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 5 Abs 2 AVRAG gegen den Veräußerer.