ArbVG: § 59
OLG Wien 25. 3. 2015, 9 Ra 95/14b
Gemäß § 59 ArbVG kann eine Betriebsratswahl von einzelnen Wahlberechtigten und jeder wahlwerbenden Gruppe angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Bei der Prüfung der Berechtigung des Klagebegehrens ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen: