ArbVG: § 122 Abs 1 Z 3
OLG Wien 28. 4. 2015, 7 Ra 15/15z
Hat ein Betriebsratsmitglied an zumindest drei Arbeitstagen jeweils drei bis dreieinhalb Stunden Arbeitszeiten ohne Gegenleistungen verrechnet und dabei billigend in Kauf genommen, dass er auch auf dieser Basis sein Entgelt ausbezahlt erhält, ist die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung zu erteilen. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer - wie hier - Außendienstmitarbeiter sei, der der Kontrolle des Arbeitgebers entzogen ist, erfordere diese besondere Vertrauensstellung nach Ansicht des OLG Wien auch eine besondere Korrektheit der Arbeitszeitaufzeichnungen, die der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall verletzt habe und damit die besondere Vertrauensstellung als Außendienstmitarbeiter missbraucht habe.