VfGH zur Verfahrenshilfe in Verwaltungsverfahren: Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, neu eingeführt wurde, ist die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen möglich. Diesen gänzlichen Ausschluss der Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, hält der VfGH für verfassungswidrig. Schließlich kommt den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zu und der VwGH kann seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angerufen werden. Der VfGH hat daher § 40 VwGVG idF BGBl I 2013/33 wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK mit Ablauf des 31. 12. 2016 als verfassungswidrig aufgehoben. (VfGH 25. 6. 2015, G 7/2015)