AlVG § 9 Abs 2
VwGH 28. 1. 2015, 2013/08/0176
Der die Notstandshilfe begehrende Beschwerdeführer mit Wohnsitz in M (Deutschland) bestreitet die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden aufgrund der Entfernung der Arbeitsstätte von seinem Wohnort. Die belangte Behörde habe seinen Anspruch auf Notstandshilfe nicht nach den Regelungen des AlVG behandelt, sondern auf Basis der fiktiven Annahme, sein Wohnsitz wäre an der Adresse des AMS in der Stadt S gelegen. Diese Vorgehensweise sei vom AlVG nicht gedeckt.