VBG § 32 Abs 2 Z 1
OGH 29. 4. 2015, 9 ObA 18/15k
Während im Fall der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewicht nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist bei einer Kündigung nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG dies zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss jedoch "gröblich" die Dienstpflichten verletzen, somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen. Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt aber wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemein gilt, dass je schwerwiegender die verletzte dienstliche Pflicht wiegt, desto weniger häufig die Verletzung erfolgt sein muss. Auch kleinere Dienstpflichtverletzungen können aber bei Beharrlichkeit das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung erreichen.