VBG § 32 Abs 2 Z 1
OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 29/15b
Umfang und Intensität der Aufsichtspflicht eines Lehrers über zur Betreuung anvertraute Kinder bestimmen sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter und Entwicklung) sowie der jeweiligen Tätigkeit des zu beaufsichtigenden Kindes. Höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind dann zu stellen, wenn nach den konkreten Verhältnissen, sei es nach den Eigenschaften des Aufsichtsbefohlenen, sei es nach der konkreten Gefahrenlage, mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden muss.