ABGB § 1016
Sbg GdO 1994: § 34, § 41
Spricht ein Bürgermeister die Kündigung eines Vertragsbediensteten aus, ohne zuvor die dafür gesetzlich erforderliche Genehmigung der Gemeindevorstehung eingeholt zu haben, ist die Kündigung schwebend unwirksam und wirkt nur dann zurück, wenn die nachträgliche Genehmigung durch die Gemeindevorstehung so rechtzeitig erfolgt ist, dass dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist zum beabsichtigten Kündigungstermin gewahrt bleibt.