VBG § 32
OGH 26. 2. 2015, 8 ObA 4/15v
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ebenso eine Universität gehalten ist, einen Auflösungsgrund (hier einen für die Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlichen Kündigungsgrund) unverzüglich geltend zu machen. Für den Beginn des Zeitraums zur Beurteilung der Unverzüglichkeit der Kündigung ist grundsätzlich die Kenntnisnahme des die Auflösung rechtfertigenden Sachverhalts durch das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ maßgebend. Hinsichtlich der Frage, ob der Kündigungsgrund unverzüglich geltend gemacht wurde, ist dem Dienstgeber allgemein zuzubilligen, den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen und insbesondere im öffentlichen oder universitären Bereich aufgrund der besonderen internen Organisationsstrukturen die Willensbildung regelmäßig umständlicher und langwieriger als bei physischen Personen erfolgt. Dadurch bedingte Verzögerungen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als gerechtfertigt anerkannt.