GewO 1859 § 82 lit f
OGH 29. 4. 2015, 9 ObA 31/15x
Im vorliegenden Fall, in dem es um die Frage ging, ob eine Dienstverweigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann, verließ der Kläger nicht nur ohne Einwilligung seinen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz, sondern widersetzte sich auch mehrfach den Anordnungen des Vorarbeiters, den Dienst dort wieder fortzusetzen. Selbst als der Vorarbeiter eine Meldung an seinen Vorgesetzten ankündigte, der Vorgesetzte seinen eigenen Vorgesetzten verständigte und dieser dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte, rückte der Kläger nicht von seinem Standpunkt ab. Nach den Interventionen der Vorgesetzten aus den verschiedenen Hierarchieebenen konnte für den Kläger auch der Ernst der Lage und die Tatsache, dass dienstrechtliche Konsequenzen im Raum standen, nicht zweifelhaft sein.