GewO 1859 § 82 lit d
OLG Wien 26. 3. 2015, 7 Ra 97/14g
Der Entlassungsgrund gemäß § 82 lit d GewO 1859 liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt.