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Führen überhöhter Arbeitszeitaufzeichnungen: Vertrauensunwürdigkeit?

RechtsprechungEntlassungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6458/11/2015 Heft 6458 v. 30.7.2015

GewO 1859 § 82 lit d

OLG Wien 26. 3. 2015, 7 Ra 97/14g

Der Entlassungsgrund gemäß § 82 lit d GewO 1859 liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt.

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