AngG: § 27 Z 6 AngG
OLG Wien 29. 4. 2015, 8 Ra 160/14d
Die Klägerin war ab dem Frühjahr 2010 in Konflikte am Arbeitsplatz involviert, andere Mitarbeiter fühlten sich durch die Klägerin belästigt, dh in erster Linie angestarrt und verfolgt. Der Klägerin wurde aufgetragen, auf "aktive Distanz" zu den betreffenden Mitarbeitern zu gehen, dh insbesondere keine Personen anzustarren, zu verfolgen oder die körperliche Respektzone bei anderen Personen zu überschreiten. So fühlte sich ua die Mitarbeiterin S*** durch die Klägerin verfolgt. Nachdem diese den Arbeitgeber über neuerliche Vorfälle informierte, wurde die Klägerin wieder mehrmals ausdrücklich aufgefordert, sich an die "aktive Distanz" zu halten, zuletzt im Mai 2011. Es gab dann keine weiteren Vorfälle mehr bis zum 29. 5. 2013. An diesem Tag hat die Klägerin, als sie S*** bei der Straßenbahnhaltestelle bemerkte, nicht versucht, dieser aus dem Weg zu gehen - was ihr durchaus möglich gewesen wäre -, sondern sich ihr genähert. Sie folgte S*** auch noch weiter, als diese ans andere Ende der Haltestelle ging und sich von der Klägerin wegdrehte, und beschimpfte sie dort: "Scheiß Frau, scheiß Deutsche, verschwinde aus Österreich, hast dich beim Arbeitgeber beschwert". Auch nach der Aufforderung S***, sie in Ruhe zu lassen, fuhr die Klägerin mit der Beschimpfung fort.