AngG § 27 Z 1
OGH 27. 5. 2015, 8 ObA 36/15z ➜ zu OLG Wien 8 Ra 128/14y, ARD 6451/9/2015 (Bestätigung)
Der Kläger hat als Bankangestellter die Unterschriften von zwei Kunden auf einem Konto-Eröffnungsantrag gefälscht, nachdem er aufgefordert worden war, die beiden fehlenden Unterschriften von den Kunden nachträglich einzuholen. Ein solches Verhalten ist nach objektiven Grundsätzen als so schwerwiegend anzusehen, dass der Bank als seiner Arbeitgeberin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war. Feststellungen zu den vom Kläger mit seiner Vorgangsweise allenfalls verfolgten Zielen sind entgegen der Ansicht der Revision entbehrlich.