Der VfGH hegt gegen die durch das AbgÄG 2014 zum 1. 3. 2014 wieder eingeführte Schaumweinsteuer in Höhe von € 100,- je Hektoliter keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch sieht der VfGH in der Tatsache, dass von der Schaumweinsteuer die - aus der Sicht des Konsumenten vergleichbare - Produktgruppe Prosecco-Frizzante/Perlwein nicht erfasst ist, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der VfGH hat daher die Anträge des BFG (BFG 27. 1. 2015, RN/7200001/2015, ARD 6437/3/2015) zurück- bzw abgewiesen. (VfGH 18. 6. 2015, G 28/2015, G 175/2015)