Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als (beitragspflichtiges) Entgelt. Welche Kriterien dabei für die Beitragsfreiheit vorliegen müssen, darüber berichtet der Juli-Newsletter der NÖGKK. Beitragspflicht liegt übrigens im Fall einer Bezugsumwandlung vor, dh, der Dienstnehmer verzichtet zugunsten einer Zukunftssicherungsmaßnahme auf einen Gehaltsbestandteil oder auf einen Teil der ihm zustehenden Ist-Lohnerhöhung; in diesem Fall bleibt die Beitragsgrundlage und damit auch die Bemessungsgrundlage für Geldleistungsansprüche wie etwa das Krankengeld unverändert. Beiträge, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Sinne des BPG oder des BMSVG leistet, stellen kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dar, soweit sie lohnsteuerfrei sind. ( Quelle: NÖDIS Nr 9, Juli 2015)