Anhand einer konkreten Fragestellung aus dem Beratungsalltag erörtert die Autorin die Thematik aus der Sicht der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen sowie hinsichtlich der Entlohnung und der Reiseaufwandsentschädigung. Aus dem Ausgangssachverhalt geht hervor, dass ein dem KV für Handelsangestellte unterliegender Außendienstmitarbeiter mit Wohnsitz in Tirol und zugeteiltem Verkaufsgebiet Tirol/Vorarlberg ein vom Dienstgeber angeordnetes Seminar in der Wiener Zentrale besucht, wobei er mit dem Zug anreist. Aufgrund der Anreise mit dem Zug handle es sich laut David jedenfalls um eine passive Reisezeit. Hinsichtlich der Entlohnung sei entscheidend, ob die passiven Reisezeiten innerhalb der Normalarbeitszeit (dann echte Arbeitszeit) oder außerhalb der Normalarbeitszeit (Entlohnung entsprechend der getroffenen Vereinbarung) liegen. Im konkreten Fall regle der KV jedenfalls, dass die passive Reisezeit mit dem Normalstundensatz abzugelten sei. Der Diätenanspruch richte sich nach den KV-Bestimmungen; zusammengefasst liege hier eine Dienstreise nur für die Strecke zwischen Wohnung und der Stadtgrenze Wien vor.