Ausgehend von einem in der Praxis entstandenen Fall zeigt der Autor die Rechtsfolgen einer Vertretung des Betriebsrats ohne Vollmacht auf. Im Ausgangsfall wurde der Betriebsrat bei der Klagseinbringung durch den nicht vertretungsbefugten stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden unbefugt vertreten und ist daher nicht prozessfähig. Der Autor weist darauf hin, dass unbefugte Vertretungshandlungen von BR-Mitgliedern für den Betriebsrat völlig rechtsunwirksam sind und dass gemäß § 71 ArbVG eine abweichende Vertretungsregelung des Betriebsrats erst mit Verständigung des Betriebsinhabers - und niemals rückwirkend - rechtswirksam sei. Das Betriebsverfassungsrecht sehe keine Genehmigung vollmachtslosen Handelns und keine Heilungsmöglichkeiten vor. § 6 Abs 2 ZPO lasse eine rückwirkende Heilung nur dann eintreten, wenn materiellrechtlich eine Heilung ex tunc vorgesehen ist. Dies sei im Betriebsverfassungsrecht nicht der Fall, weshalb die mangelnde Prozessfähigkeit rückwirkend nicht geheilt werden könne.