EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Bildet ein als "Studierzimmer" bezeichneter Raum einer Violinistin den Mittelpunkt ihrer selbstständigen Arbeit als Solistin, ist der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit als Ordinaria für Violine aber an der Universität gelegen, sind die Voraussetzungen der Abziehbarkeit des Arbeitszimmers nur aus der Sicht ihrer Tätigkeit als Solistin erfüllt.