BAG: § 15a
Für die fristgerechte außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses zum Ablauf des 12. oder 24. Monats "der Lehrzeit" iSd § 15a BAG (= Ausbildungsübertritt) ist auf die Lehrzeit abzustellen, die für den Lehrberuf generell festgelegt ist, und nicht auf die Dauer des individuell vereinbarten Lehrvertrags beim jeweiligen Lehrherrn.