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Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses zum Ablauf des 12. oder 24. Monats der Lehrzeit

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6457/6/2015 Heft 6457 v. 23.7.2015

BAG: § 15a

Für die fristgerechte außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses zum Ablauf des 12. oder 24. Monats "der Lehrzeit" iSd § 15a BAG (= Ausbildungsübertritt) ist auf die Lehrzeit abzustellen, die für den Lehrberuf generell festgelegt ist, und nicht auf die Dauer des individuell vereinbarten Lehrvertrags beim jeweiligen Lehrherrn.

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