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Die außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen

Thema - ArbeitsrechtMag. Manfred LindmayrARD 6457/5/2015 Heft 6457 v. 23.7.2015

Ein Lehrverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich nur einvernehmlich oder einseitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden, eine Kündigung kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus besteht für den Lehrberechtigten und Lehrling aber noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses, die einseitig und ohne Vorliegen wichtiger Gründe zu gesetzlich fixierten Terminen erklärt werden kann. Diese Auflösungsmöglichkeit wird im Folgenden näher dargestellt.

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