KAKuG: § 2 Abs 1 Z 5
Satzung des BAGS-KV: § 1 lit a
Krankenanstalten und damit auch selbstständige Ambulatorien sind vom fachlichen Geltungsbereich des zur Satzung erklärten BAGS-KV (nunmehr: Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen) ausgenommen.