KV-Elektrizitätsunternehmen/Arb: Abschnitt XVI Pkt 2
KV-Elektrizitätsunternehmen/Ang: § 25 Abs 2
Im Fall des Fehlens einer (kollektivvertraglich vorgesehenen) Betriebsvereinbarung über die Rufbereitschaft und deren Vergütung in einem Elektrizitätsunternehmen gebührt jenen Dienstnehmern, die in den Bereitschaftsdienst einbezogen sind und dabei ihren Aufenthaltsort so wählen müssen, dass sie nicht mehr als 30 Autofahrminuten vom geplanten Einsatzort entfernt sind, eine Entlohnung nach den KV-Bestimmungen über die "Ruferreichbarkeit" gemäß § 25 Abs 2 KV-Elektrizitätsversorgungsunternehmen/Ang bzw Abschnitt XVI Pkt 2 KV-Elektrizitätsversorgungsunternehmen/Arb (und nicht die geringere Vergütung für "allgemeine Erreichbarkeit").