ASVG: § 252, § 262, § 293
Der Anspruch auf Kinderzuschuss zu einer Pension bzw auf Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Kinder des Pensionsberechtigten gebührt längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr des Kindes. Dies stellt eine absolute Altershöchstgrenze dar, sodass ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine dieser Leistungen auch im Fall der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht in Betracht kommt.