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Verzugszinssatz zwischen Unternehmern ab Juli 2015

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6455/1/2015 Heft 6455 v. 9.7.2015

Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum von 1. 7. 2015 bis 31. 12. 2015 unverändert 9,08 %. Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen in Höhe von 4 % zu entrichten. Im Fall von Forderungen aus vor dem 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Zinssatz bei 7,88 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).

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