ABGB: § 1295
OLG Wien 20. 11. 2014, 8 Ra 97/14i
Im vorliegenden Fall hat sich der beklagte (ehemalige) Arbeitgeber des Klägers in einem Arbeitsgerichtsprozess zur Zahlung von € 944,35 (netto) an Prozesskostenersatz an den Kläger verpflichtet, jedoch gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass es sich bei dem an den Kläger bezahlten Nettobetrag um Kündigungsentschädigung handle. Aufgrund dieser unrichtigen Angabe des Arbeitgebers wurde der Kläger vom Finanzamt zur Nachzahlung von € 495,- verpflichtet, weil die Einkommensteuer zunächst zu niedrig festgesetzt worden sei; der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung wurde nicht stattgegeben. Im nunmehrigen Verfahren begehrt er vom Arbeitgeber die € 495,- zurück.