ASVG: § 333 Abs 1 und Abs 4
OGH 29. 4. 2015, 9 ObA 46/15b
Für die Frage, ob ein Kraftwagenlenker (hier: Lenker eines auf einem Betriebsgelände eingesetzten Krans) gegenüber einem anderen Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers die Stellung eines "Aufsehers" im Betrieb iSd § 333 Abs 1 und 4 ASVG hat (dem das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG zugutekommt, Anm), kommt es vor allem darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalls eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war, oder ob er nur die Arbeitsmaschine zu bedienen hatte. "Aufseher" im Betrieb kann jedenfalls nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebs zu überwachen hat. Nicht entscheidend ist, ob eine Dauerfunktion ausgeübt wird, wenn die Qualifikation nur im Zeitpunkt der schadenverursachenden Handlungen besteht. Bei einer "Zwei-Mann-Partie" wurde auch schon der als Aufseher iSd § 333 Abs 4 ASVG angesehen, der hinsichtlich einer bestimmten Arbeit entscheidungsbefugt ist. Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen wurde beim Fahrzeuglenker dann die Aufsehereigenschaft bejaht, wenn dieser neben der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Fahrzeugbedienung oder -beladung auch noch weitere Pflichten und Befugnisse hat.