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Beschäftigung eines Ausländers im Betrieb der Ehegattin

RechtsprechungAllgemeines ArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6454/10/2015 Heft 6454 v. 2.7.2015

AuslBG: § 2 Abs 2

VwGH 9. 9. 2014, Ro 2014/09/0006

Bei Arbeitsleistungen, die im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht werden (hier: von einem ukrainischen Staatsangehörigen im Gewerbebetrieb seiner inländischen Ehegattin), ist die Qualifikation als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG zu verneinen; ob es sich um einen Familiendienst oder um ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG handelt, ist dabei anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen und Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen, wobei aber auch hinsichtlich von Leistungen, die von einer familiären Beistandspflicht erfasst wären, durchaus ein Dienstverhältnis vereinbart werden kann, ohne dass deswegen eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG angenommen werden muss. Keine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist etwa bei Verwandten anzunehmen, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird.

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