RL 96/71/EG : Art 1 Abs 3 Buchstabe c
Anhang X der Beitrittsakte von 2003: Kap 1 Nr 2 und Nr 13
Die Republik Österreich war nach der Beitrittsakte von 2003 berechtigt, die Arbeitskräfteüberlassung betr ungarische Arbeitnehmer in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken, auch wenn diese Überlassung keinen empfindlichen Sektor iSv Kapitel 1 Nr 13 des Anhangs X der Beitrittsakte betreffen sollte.