AlVG: § 36 Abs 2
VwGH 15. 10. 2014, 2013/08/0207
Bei der Beurteilung der Notlage des Arbeitslosen als Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens rechtfertigt.