Mit dem kürzlich kundgemachten Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 werden auch einige Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) geändert. Anpassungen erfolgen an unionsrechtliche Vorgaben und an die Judikatur des VwGH sowie im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine wichtige Änderung in diesem Zusammenhang betrifft die derzeitige - nicht (mehr) sachgerechte - grundsätzliche örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Land Wien, wenn der Antragsteller nach Maßgabe des § 21 Abs 1 NAG den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus stellt und noch keinen Wohnsitz im Inland begründet hat. Künftig richtet sich im Falle einer Beschwerde die örtliche Zuständigkeit des VerwG nach dem Sprengel, in dem die erstinstanzliche Behörde ihren Sitz hat. (BGBl I 2015/70)