Das durch das ASRÄG 2014, BGBl I 2014/95, vom kollektivvertraglichen Grundlohn auf jegliches "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt" ausgeweitete Lohndumpingverbot des § 7i AVRAG wirft zahlreiche Fragen auf. Schrank geht zunächst auf Wortlaut, Systematik und Zweck des Verwaltungsstraftatbestandes ein und zeigt typische Entgeltfehler auf, die zum einen Kollektivvertragsfehler (zB Anwendung des unrichtigen KV, zu niedrige Einstufung usw) oder Arbeitszeitfehler (zB zu hohe Überstundendivisoren, AZG-widrige flexiblere Normalarbeitszeitgestaltungen) sein können. Auch die in § 7i Abs 5 dritter Satz AVRAG geregelte Anrechnungsautomatik, wonach auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder KV gebührenden Entgeltbestandteilen auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen sind, sei extensiv auszulegen und in passenden Bereichen sicherheitshalber auch durch angemessene Pauschalierungsvereinbarungen zu ergänzen, um sich vor der extremen Enge der Lohnzahlungszeitraumbezogenheit zu schützen.