KBGG: § 26a idF BGBl I 2009/116
Nach der hier noch maßgebenden Bestimmung des § 26a KBGG idF BGBl I 2009/116 ist die Wahl der Leistungsart bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung war nicht möglich.