ArbVG: § 105
OGH 25. 11. 2014, 8 ObA 74/14m
Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Vorschriften des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt. Betriebsverfassungsrechtliche Normen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zugelassen. Darüber hinaus bestehen keine Regelungsbefugnisse der Belegschaft. Die Einräumung im Gesetz nicht vorgesehener Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellt dementsprechend eine unzulässige Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im Verhältnis zur Regelung des § 105 ArbVG dar (vgl OGH 24. 2. 2000, 8 ObA 338/99k, ARD 5132/4/2000).